Art. 1 Name und Sitz

Unter der Bezeichnung “Kusalimika“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 – 79 ZGB, mit Sitz in Nussbaumen AG. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

Art. 2 Zweck und Ziel

Der Verein engagiert sich in der Entwicklungshilfe für Afrika, insbesondere Ostafrika. Er ist nicht wirtschaftlich tätig und erstrebt keinen Gewinn. Er setzt sich folgende Ziele:

• Förderung armer Familien.

• Unterstützung von Beschäftigungsideen in Form von Kleinkrediten, um insbesondere Familien zu helfen, ein Einkommen zu erlangen.

• Unterstützung von jungen Sportlern, Musikern und anderen Nachwuchstalenten durch finanzielle Hilfe und Integration der gesamten Familie.

• Förderung von Bildung und Selbständigkeit der Familien und speziell ihrer Kinder.

• Unterstützung von sozialen Gemeinschaften in den Bereichen Kulturerhaltung, Infrastruktur, Medizinische Versorgung, Müllbeseitigung, etc.

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person Mitglied im Verein werden, die den Vereinszweck unterstützt und einen jährlichen Beitrag bezahlt, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Der Verein kennt Einzelmitglieder und Familienmitgliedschaften, wobei eine Familienmitgliedschaft maximal 2 Stimmberechtigungen beinhaltet, die dann ausgeübt werden können, wenn von der Familie 2 Personen persönlich anwesend sind.

Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Gönnermitgliedern.

Ein Austritt ist jederzeit schriftlich möglich auf Ende des Kalenderjahres.

Ein Ausschluss von Mitgliedern wird in der Mitgliederversammlung behandelt.

 

Art. 4 Mittel

Die Einnahmequellen des Vereins sind:

• Mitgliederbeiträge von ordentlichen Aktivmitgliedern, Gönnermitgliedern und Projektpartnern.

• Sonstige Spenden und Zuwendungen.

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mindestbeitrag beträgt jährlich Fr. 80.- für Einzelmitglieder und Fr. 120,- für Familienmitglieder.

Gönnermitglieder bezahlen einen höheren als den festgesetzten jährlichen Beitrag.

Projektpartner bezahlen für ein bestimmtes Projekt und sind nicht zwingend Mitglieder des Vereins.

Auf spezielle Anfragen kann der Vorstand aus wichtigen Gründen den Beitrag reduzieren oder gänzlich erlassen.

 

Art. 5 Organisation

Die Organe des Vereins “Kusalimika“ sind:

• Mitgliederversammlung

• Vorstand

• Kontrollstelle

 

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter schriftlicher Mitteilung an jedes Mitglied und Zustellung der Traktandenliste. An der Versammlung wird ein Protokoll geführt.

 

Art. 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

• Sie entscheidet über die Tätigkeit des Vorstandes.

• Sie wählt den Vorstand und den Präsidenten.

• Sie genehmigt die Geschäftsführung, die Jahresrechnung und entlastet die Organe des Vereins.

• Sie regelt die Zeichnungsberechtigung.

• Sie entscheidet über Statutenänderungen.

• Sie entscheidet über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.

• Sie legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest.

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die anwesenden Mitglieder stimmen mit dem einfachen Mehr ab.

 

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er konstituiert sich selber. Er ist befugt, die dringenden, laufenden Geschäfte zu übernehmen. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.

Der Vorstand ist zeichnungsberechtigt und hat alle Kompetenzen, die nicht in den Statuten oder per Gesetz anderen Organen obliegen.

Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt, und leitet die Versammlungen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Recht auf Vergütung der Spesen im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets.

Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

 

Art. 9 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus einem oder zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 10 Geschäftsjahr

Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

 

Art. 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Das Vereinsvermögen ist einer steuerbefreiten Organisation mit gemeinnützigem Zweck zu übergeben. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 13 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig.

Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

 

Nussbaumen, den 27.05.2011

 

Der Präsident: Sandro Burkhardt                       Der Aktuar: Marcel Brack

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